Leasing

Leasing wurde in den letzten Jahren immer populärer und hat folglich nun fast jeden Bürger schon einmal – zumindest gedanklich – konfrontiert. Das Wort „Leasing“ stammt aus dem Englischen und bedeutet übersetzt soviel wie mieten oder pachten eines Gutes. Auf diese Weise ist es inzwischen sehr vereinfach, gerade hochwertige Neuwaren zu nutzen – vor allem im Kraftfahrzeug- und Computerbereich – und diese nach der vereinbarten Leasingzeit problemlos wieder an den Händler zurück zu geben. Vertragliche Bestandteile sind dazu noch die Wartungs- und Pflegeleistung, das volle Versicherungspaket und zusätzliche Leistungsvereinbarungen zum geleasten Gegenstand.

Leasing ermöglicht, daß der finanzielle Eigenkapitalsbereich nicht zu sehr beansprucht wird (Anzahlungsraten sind vor allem im Privatbereich üblich, aber auch variabel) und eine planbare Ratenzahlung läßt eine perfekte Monatskalkulation der Haushaltskasse zu. Für Unternehmen hat Leasing den zusätzlichen Vorteil, daß die Leasingraten steuerlich geltend zu machen sind. Als Nachteil des Leasing ist zu werten, daß die Ware natürlich nicht zum Eigentum wird. Doch bei Gebrauchsgegenständen sollte eher die wirtschaftliche Verwendung im Vordergrund stehen.
Ebenfalls muß man aufpassen, daß die Leasingzinsen nicht die normalen Kreditzinsen übersteigen. Wobei gerade in den letzten Jahren die unterschiedlichsten Unternehmen mit fantastisch günstigen Leasingangeboten ihr Kunden angeworben haben (z.B. Null-Leasing). Auch ist es heute üblich, eine Leasingfinanzierung über herkömmliche Bankhäuser zu gestalten.

Die rechtliche Grundlage für Leasingverträge liegt leider noch immer etwas in einer Zwischennische und ist in den unterschiedlichsten Gesetzesbüchern gespiegelt. Deshalb ist ein besonderes Augenmerk auf die jeweils ausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingangebotes zu werden. Hinzu kommt die Unterscheidung nach Vollamortisation (das Warengut wird während der Vertragslaufzeit komplett abgegolten) oder Teilamortisation (das Warengut wird nur während der Vertragslaufzeit getilgt, ein Restwert bleibt bestehen). Je nachdem kommen bei Unstimmigkeiten der Vertragspartner somit Miet-, Kauf- oder Pachtgesetzesgebungen zum Tragen (siehe BGB, Insolvenzverordnung, etc.).


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